Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gem. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

BGH, Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15

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