- Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte aus demselben Verkehrsunfall, so handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, so dass der Anwalt seine Vergütung jeweils gesondert erhält.
- Die gesonderte Vergütung ist auch vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.
AG Aichach, Urt. v. 5.1.2016 – 102 C 908/15
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