1. Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte aus demselben Verkehrsunfall, so handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, so dass der Anwalt seine Vergütung jeweils gesondert erhält.
  2. Die gesonderte Vergütung ist auch vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

AG Aichach, Urt. v. 5.1.2016 – 102 C 908/15

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