Der Erinnerungsführer hatte zwei Antragstellerinnen vertreten und für sie die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer für die Zeit vom 13.6.2014 bis zum 30.11.2014 in Höhe von durchschnittlich monatlich etwas unter 500,00 EUR geltend gemacht. Hierzu hatte er beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Den Antragstellerinnen wurde Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt. Das Verfahren endete durch den dem Antrag stattgebenden Beschluss.

Die anwaltliche Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis wurde wie folgt beantragt und festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Position VV Nr. beantragt in EUR festgesetzt in EUR
Verfahrensgebühr 3102 300,00 200,00
Erhöhung für weitere Auftraggeber 1008 90,00 60,00
Postpauschale 7002 20,00 20,00
19 % Umsatzsteuer 7008 77,90 53,20
Gesamt 487,90 333,20

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das angewandte Kieler Kostenkästchen sei typisierend und pauschal. Dies lasse die Bandbreite des vom Parlamentsgesetzgeber vorgegebenen Rahmens außer Acht und werde den Umständen des Einzelfalls nicht durchgehend und nicht im gesetzlich geforderten Maße hinreichend gerecht (wird weiter ausgeführt).

Der Erinnerungsgegner hält die Festsetzung der Vergütung für zutreffend.

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