Die Staatsanwaltschaft hatte im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Die Hauptverhandlung, an der der Beschwerdeführer als gerichtlich bestellter Verteidiger umfassend teilnahm, fand am 9., 19. und 24.2.2015 statt, wobei die Sitzungen am 9.2.2015 von 9:00 Uhr bis 14:55 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 12:33 Uhr bis 14:00 Uhr) und am 24.2.2015 von 9:15 Uhr bis 14:20 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 10:55 Uhr bis 14:05 Uhr) dauerten. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil lehnte das LG den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten ab und bestimmte, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung auf der Grundlage seiner Vergütung als Wahlverteidiger, wobei er für die Hauptverhandlung am 9. und 24.2.2015 einen Längenzuschlag von jeweils 560,00 EUR gem. Nr. 4116 VV geltend machte. Er legte hierzu später eine Vereinbarung vor, mit der der Erstattungsanspruch an ihn abgetreten war.

Das LG setzte die beantragten Längenzuschläge ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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