Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das AG hat die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner und … zu Recht als Gesamtschuldner auferlegt. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie gem. § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Schuldner schon vor Beginn der Zwangsräumung aus der Wohnung ausgezogen ist. Soweit angenommen wird, der Schuldner habe mit seinem Auszug seine Pflicht bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung freiwillig erfüllt und es würden damit gegen ihn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt (LG Koblenz, Beschl. v. 21.3.2006 – 2 T 65/06, juris Rn 8 f.), überzeugt dies nicht und widerspricht dem Grundgedanken der gesamtschuldnerischen Haftung. Denn bei der gesamtschuldnerischen Haftung ist jeder der Schuldner gem. § 421 S. 1 BGB zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 S. 2 BGB). Bei der gesamtschuldnerischen Verurteilung zur Räumung einer Wohnung besteht die ganze Leistung in der vollständigen Räumung der Wohnung, nicht etwa nur in der Räumung von den eigenen Sachen beim eigenen Auszug.

Überdies erteilte die Gläubigerin am 17.6.2014 den Zwangsvollstreckungsauftrag sowohl gegen … als auch gegen den Schuldner. Damit richtete sich die Zwangsvollstreckung anders als in dem vom LG Kassel entschiedenen Fall (LG Kassel, Beschl. v. 11.4.2000 – 10 T 28/00, Rpfleger 2000, 402) auch gegen den Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zuzulassen.

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