Der Ansatz des AG Winsen, wonach die Post- und Telekommunikationspauschale unabhängig von der Frage anfallen soll, ob im Einzelfall ausscheidbare Einzelkosten überhaupt angefallen sind, ist sicherlich interessant. Gegen diese Auffassung spricht allerdings der Wortlaut der Nr. 7002 VV, wonach die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen" und nicht anstelle der tatsächlichen Abrechnung erhoben wird. Daraus folgt, dass dann, wenn keine konkreten Kosten angefallen sind, auch nichts an deren Stelle treten kann. Daher geht die übrige Rechtsprechung[1] und Kommentarliteratur[2] auch einhellig davon aus, dass die Pauschale nach Nr. 7002 VV mindestens 0,01 EUR an konkreten Kosten voraussetzt.

Norbert Schneider

AGS 4/2016, S. 162 - 164

[1] LG Berlin JurBüro 1985, 1343; OLG München JurBüro 1970, 242; AG Osnabrück NdsRpfl 1986, 257 = KostRsp. BRAGO Nr. 8; AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.
[2] AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl. 2016, Nr. 7001, 7002 Rn 19.

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