Für Forderungen, die 2.000,00 EUR nicht überschreiten, kann das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2007 (EU-BagatellVO) beschritten werden. Das Verfahren steht als Alternative zu den nationalen Verfahren zur Verfügung, so dass es dem Gläubiger überlassen bleibt, das europäische Verfahren oder die nationalen Verfahren (Mahnverfahren, Klage) zu wählen. Die EU-BagatellVO findet in Deutschland unmittelbare Anwendung, jedoch gilt deutsches Prozessrecht, soweit die EU-BagatellVO nichts anderes bestimmt (Art. 19 EU-BagatellVO). Anwaltszwang besteht in dem Verfahren nicht. Für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens muss der Kläger zwingend das amtliche Formular nach Anhang I der EU-BagatellVO verwenden.

Das sachlich zuständige Gericht wird nach deutschem Recht bestimmt.[1] Wegen § 23 Nr. 1 GVG sind zumeist die Amtsgerichts zuständig, jedoch bleiben die ausschließlichen Zuständigkeiten des LG unberührt. Auch das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach deutschem Recht.[2]

Die notwendigen Durchführungsbestimmungen sind in §§ 10971109 ZPO eingestellt. Dabei regeln §§ 10971104 ZPO die Durchführung des Erkenntnisverfahrens vor deutschen Gerichten. Die Zwangsvollstreckung aus den Titeln wird durch §§ 11051109 ZPO geregelt, wobei zu unterscheiden ist zwischen der Vollstreckung aus deutschen Titeln nach der EU-BagatellVO in anderen EU-Mitgliedsstaaten (§§ 1105, 1106 ZPO) und der Vollstreckung aus ausländischen Titeln nach der EU-BagatellVO in Deutschland (§§ 1107–1109 ZPO).

[1] BT-Drucks 16/8839, S. 17.
[2] BT-Drucks 16/8839, S. 16.

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