Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der von § 71 AUG erfassten Formblätter gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 71 Abs. 2 S. 3 AUG).
In Betracht kommt hierfür die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Hingegen hat die Literatur zu § 1080 Abs. 2 ZPO, der die Anfechtbarkeit bei der Zurückweisung des Antrags von Bescheinigungen nach der EVTVO regelt, darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 798 ZPO) nicht statthaft ist.[25] Das dürfte deshalb auch für die Bescheinigungen nach § 71 Abs. 1 AUG gelten.
Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel versagt, kann Erinnerung nach § 573 ZPO eingelegt werden. Da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt, dürfte jedoch nicht die Erinnerung (§ 573 ZPO), sondern die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen sein.
Hat der Notar den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zurückgewiesen, ist Beschwerde nach § 54 BeurkG einzulegen. Gleiches gilt wegen § 1 Abs. 3 BeurkG auch, wenn eine Behörde zuständig ist.
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