In Deutschland in einem europäischen Verfahren ergangene Urteile werden in den anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt und anerkannt, ohne dass es eines besonderen Exequaturverfahrens bedarf (Art. 20 Abs. 1 EU-BagatellVO). Für die Vollstreckung ist gem. Art. 21 Abs. 2 EU-BagatellVO neben der Urteilsausfertigung insbesondere auch eine Bestätigung nach Art. 20 Abs. 2 EU-BagatellVO vorzulegen. Zuständig ist nach § 1106 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die Erteilung der Vollstreckungsklausel obliegt, also das Prozessgericht, dort der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG). Vor der Erteilung der Bestätigung ist der Schuldner zu hören (§ 1106 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wird der Antrag auf Erteilung der Bestätigung zurückgewiesen, so gelten die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 1106 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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