Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil des AG dazu verurteilt, die vormals vermietete Wohnung zu räumen und geräumt herauszugeben.

Nachdem der Schuldner nicht freiwillig räumte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht von der G. räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Dafür stellte die G. dem Gläubiger für Räumung und Versteigerung nach Abzug des Versteigerungserlöses insgesamt 993,02 EUR in Rechnung.

Daraufhin hat der Gläubiger beantragt, die ihm von der G. berechneten Kosten als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festzusetzen. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den für die Beauftragung der G. entstandenen Kosten handele es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwangsvollstreckung sei die Durchsetzung eines materiellen Anspruchs mit staatlichem Zwang. Im Streitfall habe der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nur mit der Durchführung der Räumung nach dem "Berliner Modell" beauftragt und im Übrigen sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Die Räumungsvollstreckung sei deshalb auf die Besitzeinweisung des Gläubigers gem. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt gewesen. Die für die Räumung des Objekts und die Versteigerung des Pfandgutes angefallenen Kosten der G. seien dann keine Kosten der Zwangsvollstreckung. Vielmehr seien sie in Ausübung des Vermieterpfandrechts entstanden und könnten nur in einem ordentlichen Verfahren als Aufwendungs- oder Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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