Die Entscheidung des OLG enthält einige richtige Ansätze, lässt aber erkennen, dass die Systematik bei der Streitwertfestsetzung nach dem GKG und dem RVG bei der Stufenklage nicht von derjenigen kognitiven Stringenz getragen ist, die das Gesetz vorsieht.

Bei der Stufenklage werden mit der Erhebung der Klage alle Stufen rechtshängig. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich der höhere der verbundenen Ansprüche gem. § 44 GKG maßgebend. Es findet daher keine Addition der Werte der einzelnen Stufen statt. Mit der Klageerhebung, gerichtet auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Leistung, wird auch der noch unbezifferte Leistungsantrag rechtshängig.[1]

In der Ausgangssituation der noch nicht bezifferten Leistungsstufe hat das Gericht bei der Streitwertfestsetzung nach dem GKG das wirtschaftliche Interesse, bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß § 40 GKG, nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Grundlage bei der gebotenen Schätzung sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen objektiven Anhaltspunkte, die die Vorstellungen und Erwartungen des Klägers widerspiegeln. Dieses Interesse bleibt für die Wertfestsetzung auch dann maßgeblich, wenn sich nach Auskunftserteilung von der Wertfestsetzung abweichende Erkenntnisse offenbaren, sich insbesondere ergibt, dass sich der Leistungsantrag gegenüber dem bereits festgesetzten Gebührenstreitwert ermäßigt hat.

Die vorbereitenden Ansprüche sind bei der Stufenklage (Auskunft und eidesstattliche Versicherung) regelmäßig mit einem Bruchteil des Leistungsantrags zu bemessen, wobei es auf diesen Wert für die Streitwertfestsetzung deshalb regelmäßig nicht ankommt, weil nach § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, nämlich der höhere, maßgebend ist. Das Gericht setzt den Streitwert auch unabhängig davon fest, ob der Leistungsantrag jemals beziffert, der Rechtsstreit vor Bezifferung für erledigt erklärt, die Klage zurückgenommen oder nur über die vorbereitenden Ansprüche Auskunft und eidesstattliche Versicherung verhandelt wird.

Der Streitwert wird auch dann nicht geringer, wenn bereits mit der Entscheidung über die Auskunftsstufe die weitergehende Klage (gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Leistungsantrag) insgesamt abgewiesen wird.[2]

Ein einmal rechtshängiger Anspruch kann sich nicht rückwirkend im Wert reduzieren, vor allem dann nicht, wenn rechtskräftig über ihn entschieden worden ist. Insoweit ist der erste Leitsatz des OLG zwar zutreffend, wenngleich die prozessuale Vorgehensweise des LG nicht richtig gewesen sein kann.

Aus der Schilderung des Sachverhalts der Entscheidung ergibt sich, dass nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden war. Prozessual durfte das LG deshalb keine Sachentscheidung auch über die zweite Stufe bzw. den Leistungsantrag verkünden, wenn nicht im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen und über den Leistungsantrag verhandelt worden war.

Zutreffend hat das OLG klargestellt, dass für die Abrechnung der Anwaltsgebühren bei der Stufenklage grundsätzlich auch abweichende Werte maßgebend sein können. Darauf hat es im Ergebnis auch den Erfolg der als zulässig angesehenen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 44 GKG gestützt, wobei diese Annahme von verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht getragen ist. Das LG hat den Gebührenstreitwert unter Einbeziehung der Leistungsstufe zutreffend festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde nach dem GKG erhoben. Die Beschwerde war unzulässig, weil die Klägerin durch die Wertfestsetzung nach § 44 GKG nicht einmal beschwert gewesen ist und sich gegen diese Wertfestsetzung auch gar nicht zur Wehr gesetzt hat.

Richtigerweise hätte das OLG die Beschwerde daher zurückweisen müssen, weil selbst bei unterstellter Zulässigkeit das LG den Gebührenstreitwert zutreffend bemessen hat.

Das, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde will, kann sie in zulässiger Art und Weise nur durch einen Wertfestsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG erreichen. Geht man von dem dargestellten Sachverhalt aus, dass das LG lediglich in der Auskunftsstufe terminiert hatte und auch nur insoweit verhandelt worden war, so könnte die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nur nach dem Wert der Auskunftsstufe angefallen sein. Diese Fallkonstellationen ergeben sich häufig insbesondere dann, wenn nach Verhandlung in der Auskunftsstufe der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt wird und insoweit gegebenenfalls die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Auskunftsstufe anfällt. Zwingend ist dies aber nicht. So kann der Anwalt ohne Wissen des Gerichts mit dem Gegner zuvor über die Leistung verhandelt haben. Dann ist für ihn auch die volle 1,2-Terminsgebühr aus dem höheren Wert angefallen.

Für den Fall, dass die Terminsgebühr nur nach einem geringeren Wert angefallen ist, steht dem Anwalt ein Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG zu, weil er nach dem GKG zu einer Wertfestsetzung nicht gelangen kann. Die Wertfestsetzung...

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