Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur Erfolg, soweit sie sich gegen die die erstinstanzliche Terminsgebühr betreffende Festsetzung des Streitwertes wendet.

Zu Recht hat das LG den Streitwert für die in Ansatz zu bringenden gerichtlichen Gebühren in Höhe jenes Betrages festgesetzt, den die Klägerin als eigentlichen Zahlungsbetrag letztlich erwartet hatte. Weist ein Gericht – wie hier in zulässiger Weise – bei einer Stufenklage bereits im Rahmen der ersten Stufe die Klage insgesamt ab, wird damit dem Kläger die Dispositionsbefugnis über den Hauptanspruch entzogen. Das kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da – unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag – das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat.

Entsprechende Überlegungen gelten – von der Terminsgebühr abgesehen – auch für die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Gebühren, für welche ebenfalls der Streitwert des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Verfahrensgegenstand – und damit Gegenstand der Beauftragung und Tätigkeit der erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten – wird nämlich von vornherein auch der erst später bezifferbare Leistungsanspruch, was sich auch daran zeigt, dass durch die Erhebung der Stufenklage nicht nur für den Auskunftsanspruch, sondern auch im Hinblick auf den letztlich verfolgten Leistungsanspruch die Verjährung gehemmt wird (vgl. auch AnwK-RVG/Onderka/Schneider, Vorbem. 3 VV Rn 89). Der Beschluss des BGH v. 12.3.1992 (MDR 1992, 1091) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da der dortigen Entscheidung ein Berufungsverfahren zugrunde lag, dessen Gegenstand nur das Teilurteil über den vom LG zugesprochenen Auskunftsanspruch war, der Leistungsanspruch als Verfahrensgegenstand also beim LG verblieben war.

Für die erstinstanzlich angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 487; BGH, a.a.O.). Den Wert des Auskunftsanspruchs veranschlagt der Senat hier mit rund 1/5 des eigentlichen Hauptsachewertes, was zu dem obigen Tenor führt.

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