Die Entscheidung ist zutreffend. Nur das schriftliche Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, also das erstinstanzliche Verfahren, wird mit einer zusätzlichen Verfahrensgebühr honoriert. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung keine zusätzliche Gebühr. Hier kann die zusätzliche Gebühr nur dann anfallen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren einstellt (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV) oder die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV).

Norbert Schneider

AGS 4/2014, S. 180 - 181

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge