1. Beim Vorliegen eines Stufenantrages ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend. Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte "steckengebliebene" Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt.
  2. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle Stufen zum Rechtszug und werden grundsätzlich von der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anlässlich der Auskunftsstufe umfasst.

OLG Schleswig, Beschl. v. 8.8.2013 – 15 WF 269/13

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