Wird der Verteidiger auch in einem Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen tätig, liegt für ihn damit gegenüber der Verteidigung eine gesonderte Angelegenheit vor, in der er eine zusätzliche Vergütung für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV erhält.

LG Potsdam, Beschl. v. 27.2.2014 – 24 Qs 141/13

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