Das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) nimmt weiter Fahrt auf.

Entgegen anders lautenden Gerüchten ist eine Verschiebung nicht zu erwarten. Es sprechen alle Zeichen dafür, dass das Gesetz pünktlich zum 1.7.2013 in Kraft treten wird.

Nachdem auf einem "Geheimtreffen" die noch bestehenden Differenzen offenbar bereinigt worden sind, ist das weitere Verfahren wieder in Gang gekommen, sodass das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

Zwischenzeitlich liegt eine neue Bundestagsdrucksache 17/11471 zum 2. KostRMoG vor. Dieses Gesetz soll zusammen mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drucksache 17/11472), dem PKH-Begrenzungsgesetz (BT-Drucksache 17/11216) und dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drucksache 17/2164) am 16.5.2013 unter TOP 18a) im Bundestag in die zweite und dritte Lesung gehen.

Nach dem derzeitigen Fahrplan wird der Rechtsausschuss am 15.5.2013 seine Beratungen mit Bericht und Beschlussempfehlung abschließen, sodass das Gesetz dann abschließend im Bundestag behandelt werden kann.

Soweit dies alles erwartungsgemäß geschieht, kann dann am 7.6.2013 – passend zum Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf – der Bundesrat sein Plazet erteilen, sodass das Gesetz dann noch rechtzeitig verkündet werden und in Kraft treten kann.

Die Bedenken, die Länder könnten dieses Gesetz nicht schnell genug umsetzen, sodass eine Verschiebung erforderlich sei, scheinen jedenfalls keinen wahren Hintergrund zu haben. Abgesehen davon, dass die Länder schon seit Jahren wissen, dass das neue Gesetz kommen wird und sie genügend Zeit hatten, sich vorzubereiten, werden diese wohl auch kaum auf die mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen Mehreinnahmen verzichten.

Hinzu käme ein immenser Aufwand, da bei einem späteren Inkrafttreten alle Übergangsvorschriften geändert und teilweise umfassend überarbeitet werden müssten.

Nach dem derzeitigen Vernehmen soll es dabei bleiben, dass die Gerichtsgebühren gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nochmals angehoben werden und im Gegenzug der Sockelbetrag der Anwaltsgebühren, also die Gebühr der niedrigsten Stufe um 5,00 EUR angehoben wird, sodass damit alle vollen Gebühren um 5,00 EUR steigen.

Vermutlich werden auch die vorgesehenen Schwellengebühren der Nr. 2301 VV und Nr. 2304 VV wieder in den Gebührentatbestand als Anmerkung zurückgeführt, damit niemand auf die Idee kommen kann, hier würde ein neuer Gebührenrahmen mit einer neuen Mittelgebühr geschaffen. Nachdem der BGH seine Rechtsprechung geändert hat, waren diese Klarstellungen zur Schwellengebühr ohnehin nicht mehr erforderlich.

Des Weiteren sollen wohl einige vorgesehenen Einschränkungen durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts entfallen.

Wir gehen davon aus, dass bis zum Erscheinen des Mai-Hefts die endgültige Gesetzesfassung vorliegen wird. Wir werden dann an dieser Stelle in einem Sonderheft über die Neufassung umfassend berichten.

Autor: Norbert Schneider

Norbert Schneider

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