Die Klägerin betreibt ein Spezialtiefbauunternehmen und war von der Bekalgten mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt worden. Die Beklagte verweigerte die Abnahme aufgrund wegen von ihr behaupteter Mängel. Die Klägerin hat daraufhin vor dem LG Klage über Werklohn in Höhe von 43.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.8.2005 und Nebenkosten erhoben.

Mit Klageerweiterung hat die Klägerin ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu bezahlen.

Die Beklagte hat zunchst vollständige Klagabweisung beantragt.

Nach Beweisaufnahme hat die Beklagte die Hauptforderung anerkannt, alle anderen Begehren der Klägerin aber weiterhin zurückgewiesen und sich insbesondere darafu berufen, dass es für die Feststellung einer Zinspflicht auf im Prozess geleistete Zahlungen an einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage fehle.

Das LG hat nach Teilanerkenntnisurteil die Beklagte mit Teilschlussurteil verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptsumme zu zahlen und hat auch dem Feststellungsantrag – allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – unter Abweisung im Übrigen entsprochen.

Dagegen hat die Beklage eingelegt rügt u.a., es bestehe – entgegen der Entscheidung des LG – kein ersatzfähiger Zinsschaden der Klägerin hinsichtlich der bezahlten Gerichtskostenvorschüsse. Der von der Klägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachte Zinsschaden sei erst durch die Einreichung der Klage entstanden und stelle keine unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten erstattungsfähige Schadensposition dar.

Die Berufung hatte insoweit Erfolg.

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