Der Verurteilte ist durch die Wirtschaftsstrafkammer des hiesigen LG am 8.5.1981 u.a. wegen Betruges verurteilt worden. Die in diesem Verfahren angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 155.374,00 DM sind gegen den Verurteilten durch Kostenrechnung vom 7.12.1984 festgesetzt worden. Diese Kostenrechnung ist seinem damaligen Verteidiger am 14.12.1984 zugegangen. Der Angeklagte hat seitdem Ratenzahlungen geleistet, so dass sich der offene Forderungsbetrag per 3.7.2012 noch auf 71.293,06 EUR beläuft. Zudem besteht weiterhin eine Vereinbarung mit der OFD Niedersachsen als zentrale Vollstreckungsstelle über eine Raten-zahlung in Höhe von 50,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 6.9.2012 meldete sich der Rechtsbeistand des Verurteilten erstmals zur Akte und bat um genauere Aufschlüsselung insbesondere der seinerzeit in Ansatz gebrachten Auslagen für Sachverständige in Höhe von 144.696,00 DM. Schließlich beantragte der Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 16.10.2012 u.a., die Kostenrechnung vom. 7.12.1984 der Gerichtskasse Oldenburg über 155.374,00 DM zurückzunehmen.

Diese Eingabe ist als unzulässig zurückgewiesen worden.

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