Nach § 12 FamGKG darf die Tätigkeit des FamG von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang abhängig gemacht werden, als dies im FamFG, in der ZPO und im FamGKG vorgesehen ist. Das FamG ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das i.S.d. Vorschrift "nur durch Antrag eingeleitet werden" kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden (hierzu Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rn 163 m.w.N.; BT-Drucks 16/6308, S. 237), sodass eine Vorschussanforderung, nachdem auch eine andere Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist, nicht in Betracht kommt (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, HK-FamGKG, § 14, Rn 82; Volpert, FPR 2010, 327, jeweils m. z. w. N.).

Ist mit dieser Maßgabe der seit Antragseingang im Hauptsacheverfahren eingetretene Verfahrensstillstand nicht zu rechtfertigen, so hat der Senat dem FamG die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Anweisung zu erteilen, wobei dem FamG die Auswahl der konkreten verfahrensfördernden Maßnahmen, insbesondere die Bestimmung des Termins für eine anzuberaumende mündliche Anhörung der Beteiligten, vorbehalten zu bleiben hat (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschl. d. 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O., jeweils m.w.N.).

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