Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln richtet sich nach dem objektiv erforderlichen Kostenaufwand für die Beseitigung der von den Antragstellern behaupteten Mängel.

OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2013 – 16 W 6/13

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