Die im Gerichtsbezirk ansässige Klägerin hatte vor dem ArbG Bonn Klage erhoben. Ihr wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer in Remscheid niedergelassenen Anwältin bewilligt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Prozessbevollmächtigte nur zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" beigeordnet werde. Die Sache wurde sodann vom ArbG Bonn auf seinem auswärtigen Gerichtstag in Euskirchen verhandelt. Nach Abschluss des Verfahrens berechnete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Reisekosten von Remscheid nach Euskirchen mit 2 x 81 km zuzüglich 35,00 EUR Abwesenheitspauschale nach Nr. 7006 Nr. 3 VV und beantragte deren Festsetzung in Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks des ArbG Bonn (2 x 69 km zuzüglich 35,00 EUR Abwesenheitspauschale nach Nr. 7006 Nr. 2 VV).

Der Urkundsbeamte setzte die Reisekosten zunächst vollständig ab. Der Erinnerung half er teilweise ab und setzte die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtstagsbezirks (2 x 40 km zuzüglich 20 EUR Abwesenheitspauschale nach Nr. 7006 Nr. 1 VV) fest. Die weitergehende Erinnerung wurde vom Richter zurückgewiesen.

Der zugelassenen Beschwerde, hat der Richter nicht abgeholfen hat, sondern sich insoweit darauf berufen, dass mit Gerichtsbezirk i.S.d. § 121 ZPO hier der "Gerichtstagsbezirk" gemeint sei. Wenn ein ArbG nach regionalen Zuständigkeitsgesichtspunkten auswärtige Gerichtstage abhalte, so der Richter, dann müsse § 121 ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass nur auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb dieses Gerichtstagsbezirks abzustellen sei; in diesem Sinne habe auch schon das LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 12. 5. 2004 – 4 Ta 89/04) entschieden.

Das LAG der Beschwerde stattgegeben und die arbeitsgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Reisekostenn antragsgemäß festzusetzen sind.

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