Rechtsanwalt B. hatte beantragt, für seine im selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG als gewählter Vertreter der Verfallbeteiligten entfaltete Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG festzustellen, und diesen Antrag wie folgt präzisiert:

Als Pauschgebühr für das gesamte Verfahren beantrage ich die Festsetzung von 2.500,00 EUR. Hilfsweise hierzu beantrage ich die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV die Festsetzung einer Gebühr von 300,00 EUR, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV eine Gebühr von 500,00 EUR, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV eine Gebühr von 500,00 EUR, für die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV eine Gebühr von 500,00 EUR, und für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV eine Gebühr von 700,00 EUR.

Der befasst gewesene Richter am AG hat die Gewährung einer Pauschvergütung in angemessener Höhe befürwortet. Der Vertreter der Staatskasse ist der Feststellung einer Pauschgebühr entgegentreten und hat insoweit ausgeführt:

Nach Auffassung der Staatskasse ist der Antrag unzulässig.

Nach Vorbem. 5 Abs. 1 VV entstehen für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach Teil 5 VV bestimmt, die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. Vorliegend steht dem Verteidiger allerdings nur für das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde) und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr Nr. 5116 VV zu (vgl. auch Fromm, Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV für das Verfallsverfahren gem. § 29a OWiG, JurBüro 2008, 508). Mit Ausnahme der Grundgebühr und der Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde knüpfen die Gebühren des Rechtsanwalts, dem die Vollverteidigung übertragen ist, an die Höhe der (verhängten) Geldbuße an. Eine Geldbuße wurde nicht festgesetzt. Die besondere Regelung nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV findet nur auf die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV Anwendung, wenn der Verteidiger zu einem Zeitpunkt tätig geworden ist, in dem eine Geldbuße noch nicht festgesetzt wurde (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 5.1 Rn 8, 9). Nachdem sich die Verteidigertätigkeit nur auf die Verfallsanordnung, nicht aber auch auf die Abwehr einer Ordnungswidrigkeit erstreckte, kann der Verteidiger daneben nicht noch die Gebühren Nrn. 5100-5114 VV beanspruchen. Der Fall liegt insoweit anders als bei einem Rechtsanwalt, der einen Betroffenen nicht nur gegen die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit verteidigt, sondern zusätzlich noch wegen einer gegen den Betroffenen, Nr. 5116 VV unterfallenden Maßnahme vertritt.

Bei der Gebühr Nr. 5116 VV handelt es sich um eine Wertgebühr. Nach § 42 Abs. 1 S. 2 RVG ist die Feststellung einer Pauschgebühr bei Wertgebühren ausgeschlossen. Bei einer anwaltlichen Tätigkeit im Verfallsverfahren kommt danach die Feststellung einer Pauschgebühr nicht in Betracht. (vgl. Fromm a.a.O., für das Verfahren nach § 51 RVG).

Dieser Bewertung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Rechtsanwalt in dessen ergänzendem Schriftsatz vorgebrachten, u.a. auf den Wortlaut ("Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren") abstellenden Erwägungen und Einwendungen an. Dass es sich vorliegend um ein selbstständiges Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG gehandelt hat, wird – entgegen der Bewertung des Rechtsanwalts – von dem Vertreter der Staatskasse nicht verkannt, sondern ist gerade Grundlage und Ausgangspunkt seiner auch nach Auffassung des Senats uneingeschränkt zutreffenden Argumentation.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder für einen Verfahrensabschnitt war somit als unzulässig abzulehnen.

Entnommen von www.burhoff.de

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