Wird der Anwalt in einem selbstständigen Beweisverfahren und anschließend im nachfolgenden Hauptsacheverfahren tätig und ergeht im Hauptsacheverfahren eine Kostenentscheidung, wonach für das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren unterschiedliche Kostenquoten gelten, so kann der Prozessbevollmächtigte die Anrechnung der Verfahrensgebühr in dem Verfahren vornehmen, das die ungünstigere Kostenquote enthält.

OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 21.8.2012 – 18 W 155/12

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