Der Prozessbevollmächtigte war für den Kläger zunächst in dem selbstständigen Beweisverfahren 1 OH 13/05 tätig. Hiernach kam es zum Hauptsacheverfahren 1 O 502/05. Während des Hauptsacheverfahrens wurden dann noch zwei weitere selbstständige Beweisverfahren eingeleitet, Verfahren 1 OH 14/06 und 1 OH 14/08.

Die Streitwerte wurden wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
selbstständiges Beweisverfahren 1 OH 13/05 17.877,95 EUR
Hauptsacheverfahren 1 O 502/05 159.643,60 EUR
selbstständiges Beweisverfahren 1 OH 14/06 10.492,94 EUR
selbstständiges Beweisverfahren 1 OH 14/08 18.326,00 EUR

Im Hauptsacheverfahren erließ das LG schließlich ein Urteil, wonach die Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin zu 46 % und von der Beklagten zu 54 % zu tragen waren, mit Ausnahme der Kosten der drei Beweisverfahren, die der Beklagten in vollem Umfang auferlegt wurden.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten hiernach die Festsetzung jeweils einer 1,3-Verfahrensgebühr aus den jeweiligen Streitwerten des Beweisverfahrens und rechneten diese dann im gerichtlichen Verfahren an.

Da die Klägerin teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt war und teilweise nicht, meldete sie die Umsatzsteuer zu 46,44 % an und machte glaubhaft, dass sie insoweit nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Insgesamt berechnete sie folgende erstattungsfähigen Anwaltskosten:

 
Praxis-Beispiel

I. Beweisverfahren 1 OH 13/05

 
Verfahrensgebühr   787,80 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 807,80 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   71,28 EUR
Gesamt   879,08 EUR

II. Beweisverfahren 1 OH 14/06

 
Verfahrensgebühr   683,80 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 703,80 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   62,10 EUR
Gesamt   765,90 EUR

III. Beweisverfahren 1 OH 14/08

 
Verfahrensgebühr   787,80 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 807,80 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   71,28 EUR
Gesamt   879,08 EUR

IV. Hauptsacheverfahren 1 O 502/05

 
Verfahrensgebühr   2.160,60 EUR
anzurechnen aus Beweisverfahren 1 OH 14/06   -683,80 EUR
anzurechnen aus Beweisverfahren 1 OH 14/08   -787,80 EUR
Terminsgebühr   1.994,40 EUR
Reisekosten   445,00 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 3.148,40 EUR  
+ 46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   277,80 EUR
Gesamt   3.426,20 EUR
hiervon 54 %   1.850,15 EUR

Damit ergab sich folgender Gesamtbetrag

 
I. Beweisverfahren 1 OH 13/05 879,08 EUR
II. Beweisverfahren 1 OH 14/06 765,90 EUR
III. Beweisverfahren 1 OH 14/08 879,08 EUR
IV. Hauptsacheverfahren 1 O 502/05 1.850,15 EUR
Gesamt 4.374,21 EUR

Unter Berücksichtigung des unstreitigen Erstattungsanspruchs hinsichtlich der vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 15.420,46 EUR hätte sich damit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 19.794,67 EUR ergeben.

Der Rechtspfleger setzte wie folgt fest:

 
Praxis-Beispiel

I. Beweisverfahren 1 OH 13/05

 
Verfahrensgebühr   787,80 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 807,80 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   71,28 EUR
Gesamt   879,08 EUR

II. Hauptsacheverfahren 1 O 502/05

 
Verfahrensgebühr   2.160,60 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen aus Beweisverfahren 1 OH 13/05   -787,80 EUR
Terminsgebühr   1.994,00 EUR
Reisekosten   445,00 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 3.832,30 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   338,14 EUR
Gesamt   4.170,34 EUR
hiervon gem. Quote 54 %   2.251,98 EUR

III. Beweisverfahren 1 OH 14/06

 
Verfahrensgebühr   683,80 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen   -683,80 EUR
Postentgeltpauschale   20,00 EUR
Zwischensumme 20,00 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   1,76 EUR
Gesamt   21,76 EUR

IV. Beweisverfahren 1 OH 14/08

 
Verfahrensgebühr   787,80 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen   -787,80 EUR
Zwischensumme 20,00 EUR  
46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von   1,76 EUR
Gesamt   21,76 EUR
V. Gerichtskosten Beweisverfahren:   13.324,45 EUR
VI. Gerichtskosten Rechtsstreit:   5.733,36 EUR
hiervon 54 %   3.096,01 EUR
zu verrechnende Gerichtskosten des Beklagten   -1.000,00 EUR
Gesamt   2.096,01 EUR

VII. Gesamt

Damit ergab sich folgender Gesamtbetrag

 
I. Beweisverfahren 1 OH 13/05 879,08 EUR
II. Hauptsacheverfahren 1 O 502/05 2.251,98 EUR
III. Beweisverfahren 1 OH 14/06 21,76 EUR
IV. Beweisverfahren 1 OH 14/08 21,76 EUR
V. Gerichtskosten Beweisverfahren 13.324,45 EUR
VI. Gerichtskosten Rechtsstreit 2.096,01 EUR
Gesamt 18.595,04 EUR

Dagegen wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

Das OLG hat zunächst einen Hinweisbeschluss erlassen in dem es auf die nach seiner Auffassung zutreffende Berechnung hinwies.

Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Klägerin dürfte insoweit erfolgreich sein, als der angefochtene Beschluss dahin abzuändern sein dürfte, dass der Beklagten an Kosten erster Instanz 20.128,28 EUR nebst jährlicher Zinsen an die Klägerin zu erstatten hat.

Der festzusetzende Betrag dürfte sich wie folgt berechnen:

a) Vom Beklagten vollumfänglic...

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