Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers, welcher seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seines Vaters lebt.

Unter dem 30.3.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin erstmals außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Antwortschreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 8.4.2010 haben diese erklärt, die Antragsgegnerin erziele ein Nettoeinkommen i.H.v. monatlich "etwa 1.400,00 EUR".

Unter dem 12.4.2010 ist der Antragsgegnerin daraufhin erneut eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 19.4.2010 gesetzt worden.

Mit Antrag vom 26.4.2010 hat der Antragsteller ein gestuftes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht. Die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ist unter dem 6.5.2010 erfolgt.

Während des streitigen Verfahrens hat die Antragsgegnerin eine Jugendamtsurkunde erstellt, woraufhin beide Beteiligten widerstreitende Kostenanträge stellten.

Im angegriffenen Beschl. v. 23.9.2010 hat das AG – FamG – Bottrop die Kosten der ersten Instanz der Antragsgegnerin auferlegt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 4.10.2010, mit dem sie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz auf den Antragsteller, hilfsweise eine Kostenaufhebung begehrt.

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