1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs ist mit einem Bruchteil des Verkehrswerts des Fahrzeugs zu bewerten. Ein Bruchteil von einem Drittel ist i.d.R. angemessen. Ein höherer Bruchteil ist nur dann anzusetzen, wenn mit dem Zurückbehalten des Briefes eine besondere Vermögensgefährdung verbunden ist.
  2. Wird auf Herausgabe geklagt unter gleichzeitigem Antrag auf Fristsetzung zur Herausgabe und Schadensersatz für den Fall der Fristversäumnis, ist wegen wirtschaftlicher Identität nur der Wert des Herausgabeantrags maßgebend.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2011 – I-24 W 20/11

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