Nachdem das OLG Koblenz die klageabweisende Entscheidung erster Instanz durch Urt. v. 26.2.2009 teilweise geändert und die Kosten zu 74 % den Beklagten überbürdet hatte, stellte die Klägerin am 6.3.2009 einen Kostenfestsetzungsantrag, der am 3.4.2009 zur Festsetzung von 13.009,30 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten führte, die entsprechende Zahlungen leisteten.

Nach teilweise erfolgreicher Revision und erneutem Berufungsverfahren mit anderer Kostenentscheidung beantragten die Beklagten mit einem am 11.4.2011 beim LG eingegangenen Schriftsatz die Rückfestsetzung der gezahlten 13.009,20 EUR.

Dem hat der Rechtspfleger entsprochen und Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem 6.3.2009 angeordnet.

Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, Verzinsung dürfe erst ab dem Eingang des Rückerstattungsantrages (11.4.2011) angeordnet werden.

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