Die Entscheidung ist zutreffend und gilt nicht nur für die Beratungshilfe, sondern für alle Fälle der anwaltlichen Beratung. Soweit häufig zu lesen ist, bei einer bloßen mündlichen Beratung könne keine Postentgeltpauschale geltend gemacht werden, ist diese Aussage unzutreffend. Entscheidend ist, ob Post- oder Telekommunikationsentgelte anfallen. Ist das der Fall, kann der Anwalt diese selbstverständlich auch bei einer mündlichen Beratung entweder konkret nach Nr. 7001 VV abrechnen oder – wie hier – pauschal nach der Nr. 7002 VV.

Zwar können im Falle einer Beratung begrifflich keine Post- und Telekommunikationsentgelte durch eine Korrespondenz mit der Gegenseite anfallen, weil die Beratung gerade voraussetzt, dass der Anwalt nicht nach außen hin tätig geworden ist; jedoch können im Falle einer Beratung anderweitig Post- und Telekommunikationsentgelte anfallen, etwa – wie hier – durch Informationsbeschaffung oder auch durch Korrespondenz mit dem Mandanten.

Norbert Schneider

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