1. Für im Wege der Rückfestsetzung geltend gemachte Kosten gelten dieselben Grundsätze wie für die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Materiell-rechtliche Einwendungen des Gegners stehen daher der Rückfestsetzung nicht entgegen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2011 – 6 W 30/11

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