Das LG hatte aufgrund der vorläufig vollstreckbaren Endurteile des LG und des OLG die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf 17.225,97 DM nebst Zinsen festgesetzt. Aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1) insgesamt 6.749,35 EUR.

Mit Urteil des BGH wurden die vorgenannten Urteile des LG und des OLG abgeändert bzw. aufgehoben; die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt.

Darauf beantragte die Klägerin die Rückfestsetzung der von ihr gezahlten Kosten i.H.v. zuletzt 4.674,13 EUR. Hierzu legte sie eine Forderungsaufstellung vor. Darin waren unstreitig von der Beklagten zu 1) erfolgte ratenweise Zahlungen jeweils zuerst auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung in Abzug gebracht.

Die Beklagte zu 1) wandte gegen die Rückfestsetzung ein, diese erfasse lediglich die Rückzahlung geleisteter Beträge. Tatsächlich begehre die Klägerin jedoch eine Festsetzung auch von Zinsen, die so nicht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LG den Kostenrückfestsetzungsantrag der Klägerin zurück. Aus den Schreiben und Aufstellungen der Klägerseite ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) ratenweise insgesamt 8.199,88 EUR zurückgezahlt habe und somit 1.450,53 EUR mehr als von der Klägerin an die Beklagte zu 1) aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gezahlt worden sei. Zuviel gezahlte, im Wege der Rückfestsetzung gem. § 91 Abs. 4 ZPO festzusetzende Kosten seien aber erst ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jedoch bereits ein die volle Rückfestsetzungsforderung übersteigender Betrag von der Beklagten zu 1) zurückgezahlt gewesen, so dass keine Rückfestsetzung erfolgen könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie Kostenrückfestsetzung in Höhe von 4.674,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt. Die Beklagte zu 1) habe sich seit Mai 2002 im Verzug mit der Rückzahlung der Kosten befunden. Die von ihr gezahlten Raten seien daher gem. § 367 BGB vorrangig auf Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen gewesen.

Die Beklagtenseite hat Beschwerdezurückweisung beantragt und ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Verzugsforderung sei dem förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren auch im Verfahren der Rückfestsetzung nicht zugänglich.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Die Vorschrift des § 367 BGB komme im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zum Tragen. Es handele sich dabei um Privatrecht; Entscheidungen über materielle Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien aber grundsätzlich dem richterlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.

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