1. Die nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre fehlende Existenz geltend macht und kann die zur Klärung erforderlichen Aufwendungen, die einem Dritten, der für die nicht existente Partei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, als notwendige Verfahrenskosten festsetzen lassen.
  2. Lassen die unbekannten Erben des Beklagten den Kläger über den Tod zu lange im Unklaren, können sie Verfahrenskosten, die bei rechtzeitiger Anzeige nicht mehr entstanden wären, nicht als notwendige Kosten gegen den unterlegenen Kläger festsetzen lassen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2011 – I-24 W 99/11

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