Der Beklagte ist am 11.2.2011 verstorben. Die Kläger beantragten gegen ihn am 24.2.2011 den Erlass eines Mahnbescheids über 5.275,86 EUR nebst Zinsen und Kosten. Nachdem der Mahnbescheid am 4.3.2011 nicht durch Übergabe möglich war, hat der Postbedienstete den Mahnbescheid in den zur Wohnung des verstorbenen Beklagten (im Folgenden: Beklagter) gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Am 15.3.2011 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten "namens und im Auftrage des Antragsgegners" gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, ohne auf das Ableben ihres Mandanten hinzuweisen.

Die Kläger zahlten auf Anforderung des Mahngerichts die weiteren Kosten des Verfahrens ein. Dann wurde der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das LG Wuppertal abgegeben. Nachdem die Kläger den geltend gemachten Anspruch begründet hatten, teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass dieser "mittlerweile" verstorben sei und das Verfahren unterbrochen sei. Erst mit Schriftsatz vom 16.5.2011 offenbarten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dessen Todesdatum.

Nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen hatten, hat ihnen das LG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben 570,49 EUR, davon 224,91 EUR für das Mahnverfahren und 345,58 EUR für das streitige Verfahren, zuzüglich Prozesszinsen zur Festsetzung angemeldet. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG – Rechtspflegerin – dem Kostenfestsetzungsantrag gem. angeordnet, die Kläger hätten den geltend gemachten Betrag in vollem Umfang "an den Beklagten" zu erstatten.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger mit dem Ziel einer Ermäßigung um 345,58 EUR, den Kosten des streitigen Verfahrens. Sie machen geltend, diese Kosten seien nicht notwendig gewesen. Hätten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Mahnverfahren den Tod ihres Mandanten angezeigt, hätten sie weitere Gebühren nicht eingezahlt und die Abgabe des Verfahrens an das LG wäre unterblieben.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg.

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