Zu Recht hat das SG bei der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG nicht Nr. 3204 VV, sondern Nr. 3501 VV zugrunde gelegt. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 3515 VV.

Der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV ist bei Beschwerden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht einschlägig (LSG Hessen, Beschl. v. 5.4.2011 – L 2 SF 205/10 E m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.5.2008 – L 20 B 139/07 SO). Dieser Gebührentatbestand befindet sich in Abschnitt 2, der sich mit "Berufung, bestimmten Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" befasst. Nach der Nr. 3204 VV beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 50,00 EUR bis 570,00 EUR. Eine Anwendung der Nr. 3204 VV käme dann in Betracht, wenn es sich vorliegend um eine bestimmte Beschwerde i.S.d. oben genannten Überschrift handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Welche Beschwerdeverfahren erfasst werden, wird in der Vorbem. zu 3.2 Abs. 2 VV zum Gebührentatbestand aufgeführt. Hierzu gehören Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht. Vom Anwendungsbereich der Nr. 3501 VV sollten nur diejenigen Beschwerdeverfahren ausgenommen werden, die in der Vorbem. 3.1 Abs. 2 und 3.2.1 VV genannt werden. Beschwerden gegen den Erlass bzw. die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss der Sozialgerichte sind hiervon jedoch nicht erfasst (vgl. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl. 2009, Nrn. 3204–3205, Rn 8). Kommt nach alledem Nr. 3204 VV nicht zur Anwendung, erfolgt die Berechnung nach Nr. 3501 VV (Gebührenrahmen: 15,00 bis 160,00 EUR). Demzufolge ist bezüglich der Terminsgebühr Nr. 3515 VV (Gebührenrahmen: 15,00 bis 160,00 EUR) einschlägig. Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie der Berechnung ist dem SG zu folgen.

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