Das ArbG hatte der Lohnzahlungsklage des Arbeitnehmers. Gegen dieses Urteil hat der beklagte Arbeitgeber Berufung eingelegt Der Rechtsanwalt des Klägers hatte sich daraufhin auch im Berufungsrechtszug als Anwalt bestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Berufung des Arbeitgebers ist dann in der Folgezeit trotz beantragter und bewilligter Fristverlängerung nicht begründet worden, so dass diese als unzulässig verworfen wurde.

Das LAG hat sodann im Hinblick auf die Entscheidung des BAG v. 15.2.2005 (5 AZN 781/04 (A) – BAGE 113, 313 = AP Nr. 2 zu § 119 ZPO = NJW 2005,1213) angekündigt, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers (Berufungsgegner) abschlägig bescheiden zu wollen. Dem ist der Kläger entgegengetreten und argumentiert, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO schreibe ausdrücklich vor, dass das Gericht im Berufungsrechtszug bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner keine erneute Prüfung der Erfolgsaussichten oder der Mutwilligkeit vorzunehmen habe. Damit sei es nicht zu vereinbaren, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner davon abhängig zu machen, dass "das im Einzelfall wirklich notwendig ist" (BAG a.a.O.). Denn der Sache nach sei das nichts anderes als die vom Gesetzgeber als unangebracht erachtete Mutwilligkeitsprüfung.

Die vom Gericht herangezogene Entscheidung des BAG (15.2.2005 a.a.O.) stehe auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot im Einklang, der bedürftigen Partei durch die Prozesskostenhilfe einen vergleichbar einfachen Zugang zu Gericht zu gewährleisten wie einer nicht bedürftigen Partei. Denn es sei inzwischen allgemein anerkannt, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Berufungsgegner schon bei Eingang der Rechtsmittelschrift als notwendig i.S.v. § 91 ZPO anzusehen ist. Der Umstand, dass das Rechtsmittelverfahren wegen formaler Probleme des Rechtsmittels möglicherweise nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird, werde ausreichend durch die unterschiedlichen Gebührentatbestände des RVG Rechnung getragen.

Letztlich müsse auch beachtet werden, dass es zwischen dem Sachverhalt, über den das BAG entschieden habe, und dem vorliegenden Sachverhalt entscheidungserhebliche Unterschiede gebe. Denn in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte, habe eigentlich ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorgelegen, denn der dortige bedürftige Berufungsgegner habe erst dann einen Rechtsanwalt bestellt, als aufgrund eines gerichtlichen Hinweises schon festgestanden habe, dass das BAG das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen werde, da es durch die Partei selbst und nicht durch eine postulationsfähige Person i.S.v. § 11 ArbGG eingelegt worden sei. Vorliegend habe der Arbeitgeber jedoch ordnungsgemäß Berufung eingelegt. Der bedürftigen Partei sei es nicht zuzumuten, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung vor Gericht zuzuwarten, bis auch feststehe, dass die Berufung ordnungsgemäß begründet wurde. Dabei müsse auch beachtet werden, dass es sich bei bedürftigen Parteien in aller Regel um rechtsunkundige Parteien handele, und deren Anliegen, fachgerecht beraten zu werden, wie auf das eingelegte Rechtsmittel zu reagieren sei, sei legitim.

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