Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zugenommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH – X ZR 100/05, Beschl. v. 24.6.2008, juris Rn 3).
Mitgeteilt vom RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf
AGS 3/2018, S. 121
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