Wird auf laufende Nutzungsentschädigungen (§ 546a BGB) als zukünftige Leistung geklagt (§ 259 ZPO), so greift nicht § 41 Abs. 1 GKG. Vielmehr ist der Wert nach § 48 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Die überwiegende Rspr. geht dabei nicht von dem Mietwert aus, der auf die nächsten 3½ Jahre entfällt (§ 9 S. 1 ZPO), sondern stellt auf die voraussichtliche Dauer bis zur Räumung des Objekts ab und schätzt diese nach § 3 ZPO. Liegt bereits ein Räumungstitel vor, so ist grundsätzlich von einem restlichen Zeitraum in Höhe von zwölf Monaten auszugehen.[1]
Das LG Bonn[2] nimmt einen Zeitraume von neun Monaten an.
Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth[3] soll sogar nur von sechs Monaten auszugehen sein.
Die Argumentation des LG Berlin, grundsätzlich vom 3½ fachen Jahreswert auszugehend, erscheint schon deshalb überzeugend, weil sie dem Gesetzeswortlaut entspricht.
Norbert Schneider
AGS 3/2017, S. 124 - 126
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