Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl I, 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) und die Terminsgebühr.

2.1 Die Verfahrensgebühr ist i.H.v. 450,00 EUR angemessen.

Bei Betragsrahmengebühren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG, um die es hier geht, ist im VV jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe für die Verfahrensgebühr ein höherer Betrag zu, ist nicht berechtigt. Da von Seiten der Staatskasse keine Beschwerde eingelegt worden ist, kann die Kostenfestsetzung übrigens nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn 29; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl., vor § 143 Rn 17; Beschl. d. Senats v. 21.3.2011 – L 15 SF 204/09 B E).

Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.

2.2 Eine fiktive Terminsgebühr steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Dies ergibt sich, anders als der Beschwerdeführer meint, ohne Weiteres sowohl aus dem Wortlaut von Nr. 3106 Nr. 2 VV als auch aus Sinn und Zweck dieser Gebührenvorschrift.

Der Gebührentatbestand spricht davon, dass "eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Damit ist naheliegenderweise nur der Fall gemeint, dass der Gerichtsbescheid nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, weil der Wert der Beschwer 750,00 EUR nicht übersteigt; dieser Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Würde man den Wortlaut der Gebührenvorschrift anders verstehen, würde es sich bei der Antragsmöglichkeit nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine überflüssige Beifügung handeln, da eine mündliche Verhandlung vor jedem Erlass eines Gerichtsbescheids ohne Weiteres beantragt werden "kann", denn Anträge können vor Gericht bekanntlich immer gestellt werden, seien sie auch nur im Sinne einer Anregung zu verstehen oder gar rechtsmissbräuchlich.

Auch sprechen – wie das Gericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt hat – die unmissverständlich festgehaltenen Motive des Gesetzgebers gegen eine andere Auslegung (vgl. auch Sächsisches LSG a.a.O.). Wie aus den Materialien ohne Weiteres hervorgeht, soll die fiktive Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Rechtsanwalt eine mündliche Verhandlung durch sein Prozessverhalten erzwingen kann bzw. in denen die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), 148 u. 275).

Wie das Sächsische LSG in seinem oben genannten Beschluss zutreffend dargelegt hat, bestehen gegen die Neuregelung von Nr. 3106 VV auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen v. 11.3.2015 (a.a.O.) ergibt sich im Übrigen nichts anderes.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

AGS 3/2017, S. 112 - 114

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