I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unstreitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des AG handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung aber nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen beträfen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehörten. Danach lägen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang bestehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne.

Der Ansatz einer 1,5-Gebühr gem. Nr. 2300 VV sei nach der st. Rspr. der Kammer für die außergerichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese im Regelfall wegen des Alles-oder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks schwierig i.S.d. Nr. 2300 VV sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon deshalb nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Kläger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Allerdings sei die Beklagte im Außenverhältnis als Schädigerin insoweit nur nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zur Kostenerstattung verpflichtet, da hinsichtlich der Onlinegegendarstellung die erbrachte anwaltliche Leistung wegen Verstoßes gegen das aus § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien in der Fassung v. 10.10.2006 – Rundfunkstaatsvertrag) folgende Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Gegendarstellung nicht zweckmäßig gewesen sei. Insgesamt ergebe sich deshalb bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 EUR hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und von 60.000,00 EUR hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs unter Abzug der bereits gezahlten 1.530,58 EUR eine noch offene Schadensersatzforderung des Klägers von 2.826,60 EUR.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne Rechtsfehler bejaht.

1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 [= AGS 1995, 30]; v. 4.12.2007 – VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn 13 m.w.N. [= AGS 2008, 164]; v. 4.3.2008 – VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn 5 [= AGS 2008, 270]). Dementsprechend wird von der Beklagten auch nicht weiter in Frage gestellt, dass sie wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend, es handele sich bei den mit den drei Anwaltsschreiben vom 23.11.2012 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne und es sei nur eine 1,3-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung anzusetzen.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn 12; v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn 15; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben.

3. Das Berufungsgericht hat im Streitfall mit Recht drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne angenommen.

a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen ausgegangen, welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen entwickelt hat. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Ers...

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