Verweigert die Staatsanwaltschaft einzig wegen der nicht haltbaren Rechtsauffassung, dass das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO nur bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und nicht auch bei der bloßen Beschränkung auf die Frage von Zahlungserleichterungen Anwendung finde, die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung, ist es angezeigt, die allein durch die Durchführung der Hauptverhandlung entstehenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte darf nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn über seinen, auf die Frage der Zahlungserleichterungen beschränkten Einspruch im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden worden wäre.

AG Kehl, Urt. v. 11.12.2015 – 2 Cs 206 Js 12132/15

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