Im vorangegangenen Verfügungsverfahren hatte die Antragsgegnerin Widerspruch gegen eine vom LG erlassene einstweilige Verfügung erhoben. Hierin enthalten war eine Unterlassungsverpflichtung, was zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen sollte, sowie die Erklärung, dass sich die Antragsgegnerin bereits jetzt an eine etwaige Erledigungserklärung der Antragstellerin anschließe. Schließlich regte die Antragsgegnerin "für diesen Fall eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren" an.

Hierauf hatte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und sich der Anregung der Antragsgegnerin angeschlossen, "die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren zu treffen".

Das LG traf sodann nach § 91a ZPO eine Entscheidung über die Kosten. Danach hatte von den Kosten des Erlassverfahrens die Antragstellerin 23 % und die Antragsgegnerin 77 % zu tragen und von den Kosten des Widerspruchsverfahrens die Antragsgegnerin 100 %. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom OLG zurückgewiesen.

Das LG ist in der Kostenfestsetzung der Auffassung der Antragstellerin gefolgt, nach der die Voraussetzungen für die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorlägen. Es handele sich um eine Widerspruchssache, die nach § 924 ZPO eine mündliche Verhandlung erfordert habe. Beide Parteien seien sich nach ihren schriftsätzlichen Äußerungen einig gewesen, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in einem schriftlichen Verfahren getroffen werden sollte.

Diese Ansicht bekämpft die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie betont, dass vorliegend nach übereinstimmender Erledigungserklärung eine Entscheidung nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen worden sei. Dies erfülle die Voraussetzung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht, weil die Entscheidung nicht auf einem Verfahren beruhe, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.

Die Antragstellerin macht hiergegen geltend, die Antragsgegnerin übersehe, dass sie nicht lediglich einen Kostenwiderspruch, sondern einen Vollwiderspruch erhoben habe. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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