Leitsatz

Der Erledigungswert berechnet sich nach den berechtigten Schadensersatzansprüchen ohne Abzug eines Restwerterlöses.

AG Norderstedt, Urt. v. 5.2.2016 – 43 C 145/15

1 Aus den Gründen

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der weiteren Rechtsanwaltskosten, bemessen nach einem Gegenstandswert i.H.v. 11.387,51 EUR, d.h. unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs und nicht lediglich des Wiederbeschaffungsaufwands.

Der Umfang der Tätigkeit des vorprozessualen Rechtsanwalts beinhaltet gerade auch die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert oder der Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht werden soll. Stehen einem Geschädigten beide Möglichkeiten offen, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höheren Betrag. Im Urteil des BGH (VI ZR 220/07) bestand der Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswerts aufgrund des Verhaltens des Geschädigten nicht, so dass entsprechend auch die darauf bezogenen Nebenforderungen nicht begründet waren.

Für den vorliegenden Fall besagt die Entscheidung nichts.

Mitgeteilt von den RAen Weitz und Temme, Norderstedt

AGS 3/2016, S. 156

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge