Der Kostenansatz ist unzutreffend und verstößt gegen § 36 Abs. 3 GKG: Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. Auch wenn diese Vorschrift möglicherweise nicht unmittelbar anwendbar ist, weil man das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das zugelassene Revisionsverfahren als verschiedene Verfahren ansieht, muss die ratio des § 36 Abs. 3 GKG hier beachtet werden. Nach § 544 Abs. 6 S. 1 ZPO wird das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Das zeigt, dass es sich bei dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und der zugelassenen Revision letztlich nur um ein Verfahren handelt. Nichts anderes kann bei einer Teilzulassung gelten. Es kann nicht angehen, dass die Staatskasse hier doppelt kassiert.

Norbert Schneider

AGS 3/2016, S. 119 - 120

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