- Der übliche (gegebenenfalls konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO.
- Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschuss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.
- Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und nicht nur die 1,0-Einigungsgebühr nach 1003 VV zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5-Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.
LAG Hamm, Beschl. v. 16.9.2015 – 6 Ta 419/15
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