Dem Kläger ist mit Beschluss des ArbG Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden. Mit dem gleichen Beschluss hat das ArbG die Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich bewilligt. Der Antragsteller hat die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beantragt, wobei für den Mehrvergleich u.a. eine 1,5-Einigungsgebühr berücksichtigt worden ist. Das ArbG hat die Vergütung festgesetzt und dabei eine 1,0-Einigungsgebühr angesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der erfolglosen Erinnerung und sodann mit der von dem ArbG zugelassenen Beschwerde gewandt.

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