Um bei der Lektüre von Gesetzen, Urteilen und Kommentierungen nicht sofort in die Irre zu gehen, ist es zunächst unumgänglich zu vergegenwärtigen, dass es eine Mehrzahl von Vorschriften über den "Wert" mit je unterschiedlichem Regelungsziel und Reglungsinhalt gibt. Selbst langjährig erfahrenen Zivilrichtern ist nicht zwangsläufig bewusst, oder wird es erstmals in einem "Pannenfall", dass selbst der Begriff des "Streitwertes" mehrdeutig ist, namentlich sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen dem "Zuständigkeitsstreitwert" und dem "Kostenstreitwert". Zu ersterem – und nur zu ihm – verhalten sich §§ 3 bis 9 der ZPO und, als abgeleitete, als Folgegrößen die Beschwer, der Wert der Verurteilung, des Beschwerdegegenstandes – siehe § 2 ZPO. Der nach § 61 GKG anzugebende "Streitwert", dessen nach § 63 Abs. 1 vorläufige oder nach § 63 Abs. 2 GKG endgültige Festsetzung betreffen dagegen – ausschließlich – den Kostenstreitwert; und wenngleich § 62 S. 1, 1. Satzhälfte GKG eine gewisse "Koppelung" herzustellen sucht, zeigt die 2. Satzhälfte ebenda auf, dass Abweichungen – und zwar durchaus nach dem Plan des Gesetzgebers – auftreten können. Insofern empfiehlt es sich – das noch außerhalb des eigentlichen Themas als Appell an die Richterschaft –, niemals nur zu schreiben: "Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt", sondern entweder im Beschlusstext die Begriffe "Zuständigkeitsstreitwert" oder "Kostenstreitwert" ausdrücklich zu verwenden, oder aber eine Norm anzufügen, also §§ 3 ff. ZPO, analog in anderen Gerichtsbarkeiten, oder eben § 63 Abs. 1, 2 GKG ausdrücklich zu nennen, so dass für Kostenbeamte, Verfahrensbeteiligte und gegebenenfalls höhere Instanzen aus dem Kontext unzweifelhaft ist, was der Beschluss festsetzt (und was gegebenenfalls gerade nicht). Vgl. beispielhaft für den hierdurch leicht zu vermeidenden "Pannenfall",[1] in dem die Vorinstanz irrig die amtsgerichtliche Festsetzung des Kostenstreitwertes zugleich für die des Wertes des Beschwerdegegenstandes gehalten hatte.

Noch eine andere Größe freilich ist der "Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit", und wenngleich § 32 Abs. 1 RVG die gerichtliche Festsetzung des "für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes", d.h. also des "Kostenstreitwertes" in der eben verwendeten Terminologie, grundsätzlich hierfür für maßgebend erklärt, so zeigt die schiere Existenz von § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG, dass es hier zu Abweichungen kommen kann – dass sich die Gebühren des Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren nicht planwidrig, sondern durchaus nach dem gesetzgeberischen Regelungsplan nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen können. Auch wenn in der Praxis die wenigsten Zivilrichter je mit einem "Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG" konfrontiert worden sein dürften: Es gibt diese Norm, und deswegen muss es auch Anwendungsfälle für sie geben.[2] Die nachstehend untermauerte These des Autors ist, dass bei der subjektiven Klagehäufung, bisher praktisch unbeachtet, einer dieser Fälle vorliegen kann – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles und nicht gemäß einem "Automatismus" gewiss, d.h. nicht vorliegen "muss", aber doch vorliegen kann.

Denn der Gesetzgeber hat für die Festsetzung des Kostenstreitwertes – aus dem sodann die Gerichtskosten erhoben werden, §§ 3, 6 Abs. 1, 34 GKG – und die des "Wertes der anwaltlichen Tätigkeit" erklärtermaßen jeweils unterschiedliche Regelungsprogramme vorgegeben.

Das des GKG ist denkbar einfach, § 39 Abs. 1 GKG: Alle Werte "mehrerer Streitgegenstände" werden zusammengerechnet; nach subjektiver oder objektiver Klagehäufung wird nicht unterschieden und allenfalls nach Abs. 2 gedeckelt. Fertig. Die Einschränkung "… soweit nichts anderes bestimmt ist" betrifft vor allem die Nebenforderungen, Stufenklagen und Hilfsanträge, §§ 43 bis 45 GKG.

Beim Rechtsanwalt ist es anders, denn hier kommt ein weiterer – gesetzlicher – Terminus ins Spiel, der der "Angelegenheit". Dieser ist, wie § 15 RVG (alle Absätze) und § 22 RVG (beide Absätze) zeigen, der Zentralbegriff des Vergütungsrechtes. Auf ihren Wert bezieht sich auch die Deckelung nach § 22 Abs. 2 RVG, und eine Angelegenheit kann mehrere "Gegenstände" umfassen, deren Werte sodann zusammenzurechnen sind. Auch der Fall der "mehreren Auftraggeber" wird vom RVG anhand des Kriteriums abgehandelt, ob der Rechtsanwalt für diese in "derselben Angelegenheit" tätig wird, § 7 Abs. 1 RVG – oder eben nicht, also in "verschiedenen" oder "besonderen" Angelegenheiten, vgl. Überschriften von §§ 17 f. RVG. Erst wenn diese Weiche in Richtung "derselben" Angelegenheit gestellt ist, stellt sich als Folgefrage die der Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV, für die es nach den Anmerkungen (1) und (2) auf die Identität des "Gegenstandes" ankommt, was – s.o. – der engere Begriff ist. Ob mit Erhöhung oder ohne, es entsteht so oder so eine Teil-Gesamtschuldnerschaft der mehreren Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 RVG.

In der Praxis stieß der Autor freilich auf noch etwas anderes, nämlich die "Quotierung"....

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