Im Ergebnis ebenso verlief dieses Verfahren, nur dass hier bereits das AG stattgab und die Berufung des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen wurde.

a) Das AG Wertheim erörtert und bejaht die Zulässigkeit der Vergütungsklage, weil Fälligkeit im spezifischen Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG noch nicht eingetreten und das Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 1 RVG mithin (noch) nicht zulässig war. Für den Antrag nach § 33 RVG gelte das Gleiche (vgl. Abs. 2 S. 1). Das Gericht führt aus, dass Streitgenossenschaft allein die Annahme "der selben Angelegenheit" jedenfalls noch nicht rechtfertige. Bereits ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit liege nicht vor, schon weil jeden Berufungskläger mit der Fondsgesellschaft eine eigenständige Vertragsbeziehung verband, die für sich genommen auf Entstehen und Bestand zu prüfen war und auch jeweils gesondert geprüft werden musste, wie und unter welchen Umständen die Anlage gezeichnet worden war, wobei stets unterschiedliche Personen beraten hatten und weder der Informations- und Kenntnisstand der werdenden Gesellschafter noch erst recht ihre Motive für die Beteiligung gleich waren. "Insoweit fehlt es auch an einem einheitlichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, mit Ausnahme des Umstandes, dass dem Prospekt derselbe Fehler anhaften soll." Des Weiteren wird auch die Einheitlichkeit des Auftrages verneint: Der Beklagte habe mit den übrigen Streitgenossen keinen nachweislich gemeinsamen Auftragswillen gehabt. Aus dem schlichten Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten, ergebe sich ein solcher nicht. Dass er andere Kläger kenne oder sich mit ihnen abgestimmt habe, behaupte der Beklagte nicht und er habe lediglich vom Hinzutreten Anderer zu "seiner" Klage profitiert.

b) Die Berufungskammer – ebenfalls Präsidentenkammer des Berufungsgerichtes – wies in Dreierbesetzung die Berufung zurück, wobei es sich an die Entscheidung des OLG Hamm, s.o. 1. b), anlehnte und ergänzte, dass der Mandant den Auftrag zur Klageerhebung bereits zu einem Zeitpunkt erteilt hatte, bevor die Prozessbevollmächtigten dazu geraten hatten, sich mit anderen Klägern streitgenössisch zusammenzuschließen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil der Begriff der "Angelegenheit" durch die Rechtsprechung des BGH geklärt sei – tatrichterliche Würdigung der Einzelumstände, insbesondere zur Auftragserteilung – und die Rspr. der Kammer im Einklang mit der des OLG Hamm stehe.

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