a) Als nächstes kam die Kammer zu Spruch, die eines der Ausgangsverfahren erstinstanzlich behandelt hatte und daher, wie wohl nicht selten, geschäftsplanmäßig auch für hiermit in Zusammenhang stehende Vergütungs- oder Haftungsklagen zuständig war. Durch den Vorsitzenden als Einzelrichter gelangte sie zu einem – vergleichsweise geringfügigen – Teilzuspruch. Er leitete den "einheitlichen Auftrag" maßgeblich daraus her, dass die Aufträge zur Durchführung des Berufungsverfahrens durch den Angriff auf ein und dasselbe erstinstanzliche Urteil gleichsam verklammert seien. Ob dies auch gegolten hätte, wäre die Vergütung für die Führung des erstinstanzlichen Verfahrens streitgegenständlich, ließ er ausdrücklich dahinstehen und hielt des Weiteren eine Erhöhung "nach Rn 3100 der Anlage 1 zum RVG … [auf] eine Geschäftsgebühr nach 2,0" für einschlägig – daher der Teilzuspruch. Eine rechtliche Begründung, warum der Anteil des Klägers nach dem "Gesamtstreitwert zu berechnen" sei – im konkreten Fall 0,231 % der erhöhten "Geschäftsgebühr 2,0" –, enthält auch dieses Urteil nicht.

b) Das KG – hier freilich nicht der mit dem Ausgangsverfahren befasste, sondern ein aus Turnus-Verteilung zuständiger Senat – übertrug die Sache auf die Einzelrichterin, die nach mündlicher Verhandlung die Zuspruchssumme heraufsetzte, weil Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV die Verfahrensgebühr um, nicht auf 2,0 Zähler erhöhe. In der eigentlichen Streitfrage "neigt der Senat zu der Auffassung, dass es sich bei Anlageberatungsprozessen mit mehreren Klägern, die die Beratung aufgrund eines einheitlichen Prospektes rügen, im Zweifel nicht um eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. RVG handelt, weil es grundsätzlich für jeden einzelnen Kläger auf dessen Beratungssituation ankommt". Im konkreten Falle sei jedoch die quotenmäßige Abrechnung Geschäftsgrundlage des Berufungsauftrages geworden, weil vor Beginn des Verfahrens erster Instanz zwar nicht explizit darüber gesprochen, alle Parteien jedoch hiervon ausgegangen seien. Der für das Berufungsverfahren erteilte Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO sei aus dem Empfängerhorizont des Mandanten keine hinreichend deutliche Abkehr hiervon. Im Grunde ging der Senat also von einer stillschweigend geschlossenen Vergütungsvereinbarung aus und ließ demnach die Frage nach derselben oder nicht-selben Angelegenheit der Streitgenossen offen. Dafür beantwortete er immerhin die nach dem Rechenweg – gesetzlich ergab er sich zwar nicht, soll aber rechtsgeschäftlich (konkludent) so vereinbart gewesen sein.

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