Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 1.3.2012 Grundbesitz für 2,3 Mio. EUR und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wurde. Für den Fall des Rücktritts war in dem Vertrag die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, unter anderem die Kosten des Vertrags zu tragen. Der Beklagten entstanden aus der Beurkundung des Vertrags Notar- und Grundbuchkosten von 20.966,00 EUR. Am 30.3.2012 trat die Beklagte von dem Vertrag zurück und focht ihn an. Daraufhin trat der Kläger am 16.8.2012 seinerseits von dem Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Auf die Klage beantragte die Beklagte in der Erwiderung, die Verurteilung zu der beantragten Löschungszustimmung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 20.966,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszusprechen.

Das LG hat der Klage mit dem beantragten Zug-um-Zug-Vorbehalt stattgegeben und der Beklagten alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das OLG die Kostenentscheidung geändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er möchte die Wiederherstellung der Kostenentscheidung in dem Urteil des LG erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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