In dem zugrunde liegenden, später eingestellten Verfahren hatte der Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht beantragt durch Überlassung der Ermittlungsakte in sein Büro. Die Übersendung der Akte erfolgte durch den anwaltlichen Kurierdienst in das Fach des Verteidigers beim AG. Der Aktentransport von der Staatsanwaltschaft zu dem AG erfolgte durch die K. Anwaltverein Service GmbH auf der Grundlage eines mit dem Land NRW geschlossenen Vertrags.

In § 1 Nr. 1 des Vertrages ist geregelt, dass die K. Anwaltverein Service GmbH die Beförderung der Post der beteiligten Dienststellen gem. anliegender Leistungsbeschreibung übernimmt. Zur Vergütung heißt es in § 3 des Vertrages, dass für jede Sendung ein vereinbarter Pauschalpreis zu zahlen ist.

Die Gerichtskasse stellte dem Verteidiger anschließend für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat der Verteidiger Einwendungen erhoben.

Das AG K. hat die Kostenrechnung der Gerichtskasse K. für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14, StraFo 2015, 40 [= AGS 2014, 513] verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht.

Die Bezirksrevisorin bei dem LG K. hat gegen den vorgenannten Beschluss des AG K. Beschwerde eingelegt. Das AG K. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die 15. große Strafkammer des LG K. hat die angefochtene Entscheidung des AG K. aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.

Der Verteidiger hat gegen die Entscheidung des LG weitere Beschwerde eingelegt. Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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