Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht, die die Beklagte für die inzwischen insolvente K. GmbH gestellt hatte. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten beigetreten, da sie intern der Beklagten bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Ausgleich verpflichtet war.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der Revision aufgehoben, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Anspruchshöhe das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt.

Die Nebenintervenientin hat beantragt, gem. § 104 ZPO die Kosten der ersten, zweiten und dritten Instanz festzusetzen. Soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, hat sie beantragt, für die dritte Instanz Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von 2.780,00 EUR festzusetzen. Das LG hat den Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 2.032,00 EUR zurückgewiesen, da die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht erstattungsfähig seien, dafür aber 748,00 EUR fiktive Reisekosten für eine persönliche Besprechung der Rechtsbeschwerdeführerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten dritter Instanz festgesetzt.

Die Nebenintervenientin hat weiter beantragt, weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.498,34 EUR festzusetzen, die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden waren. Dieses Honorar bezieht sich auf 30 Stunden, die ihr Prozessbevollmächtigter für die Durchsicht der Bauakten der insolventen K. GmbH und damit im Zusammenhang stehende Besprechungen mit Dritten an drei Terminen in der Stadt E. aufgewandt haben will. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin hat gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit einheitlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Nebenintervenientin ihre Begehren weiter.

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